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Über uns
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) IsoTrend
Energie GmbH (im folgenden ISOTREND) gelten für Geschäfte jeglicher Art
zwischen ISOTREND (Auftragnehmer) und Kunden (Auftraggeber), die darauf
gerichtet sind künstlerische, handwerkliche oder geistige Leistungen gleich
welcher Art von ISOTREND zum Zwecke der Verwendung durch den Auftraggeber in
Anspruch zu nehmen.
1.2 Diese AGB sind Bestandteil des zwischen ISOTREND und
der/des Kundin/Kunden geschlossenen Vertrages. 1.3 Von den AGB abweichenden
Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie in gleicher Form wie der zugrunde
liegende Vertrag getroffen wurde und eindeutig bezeichnen, welche AGB von ISOTREND
nicht angewendet werden sollen. Die Verwendung der AGB des Auftraggebers wird
ausgeschlossen.
2.
Erstellung von Werken für den Auftraggeber, Urheberrechte, Nutzungsrechte an
urheblich geschützten Werken
2.1 Sofern dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer ein
Auftrag erteilt wird, bei dem zu erwarten ist, dass von dem Auftragnehmer für
die spätere Verwendung durch den Auftragnehmer zu erstellende Werke, Werke i.S.
Des Urheberrechtgesetzes sein werden, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber
Nutzungsrechte an den Werken einräumen.
2.2 Wurde nicht anderes vereinbart, räumt der Auftragnehmer
dem Auftraggeber ein zeitlich auf zwei Jahre sowie räumlich und auf den Antrag
bzw. Vertrag bezeichneten Zweck begrenztes einfaches Nutzungsrecht
(Zweckübertragung) an den für die Verwendung durch den Auftraggeber
hergestellten Werke ein. Sind bei der Auftragserteilung keine Zwecke genannt,
zu denen der Auftraggeber die hergestellten verwenden will, so werden die bei
vergleichbaren Aufträgen üblicherweise verfolgten Zwecke als Zweck genommen und
die eingeräumten Nutzungsrechte beschränken sich auf die in vergleichbaren
Fällen üblicherweise eingeräumten Nutzungsrechte.
2.3 Alle Bestimmungen dieser AGB, der Urhebergesetzes und
sonstiger vertraglicher oder nebenvertraglicher Abreden zwischen dem
Auftragnehmer und dem Auftraggeber oder seinem Beauftragten gelten auch für die
Entwürfe, Ausführungs- und Detailplanungen des Auftragnehmers, die im Rahmen
der Herstellung des Werkes für den Auftraggeber angefertigt werden, und zwar
auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht
ist.
2.4 Dem Auftraggeber ist jede Veränderung, Bearbeitung,
Nachahmung – auch von Teilen – oder Details, die Weitergabe des Werkes zum
Zwecke der Veränderung, Bearbeitung, Nachahmung etc. untersagt.
2.5 Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung als die
vereinbarte Nutzung, einschließlich der Übertragung der Nutzungsrechte durch
den Auftraggeber ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers
gestattet. Der Auftragnehmer behält sich vor, die schriftliche Zustimmung von
der Zahlung eines angemessenen Nutzungsentgeldes abhängig zu machen.
2.6 Vorschläge des Auftraggeber oder seiner Beauftragten
oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich
vereinbart worden ist. An eventuell doch entstandenen Miturheberrechten des
Auftraggebers oder seiner Beauftragten räumen diese schon jetzt dem Designer
unentgeltlich das ausschließliche und uneingeschränkte Nutzungsrecht
hinsichtlich aller Nutzungsarten ein.
3.
Vertragsabschluss
3.1 Ein Vertrag zwischen ISOTREND und dem Auftraggeber
bedarf der Schriftform.
3.2 Ein Vertrag kommt zustande:
a) Durch schriftliche Auftragserteilung des Auftraggebers
und die schriftliche Bestätigung der Auftragserteilung durch ISOTREND, wobei
Bestellung und Bestätigung sowohl auf dem Architektenvertrag von ISOTREND als
auch fernschriftlich erfolgen kann.
b) Durch gesonderten Vertrag.
4. Honorare
4.1 Die im Angebot von ISOTREND aufgeführten Honorare gem.
HOAI neueste Fassung sind unverbindlich. Maßgeblich hierfür sind allein die im
Vertrag aufgeführten Honorar-Vereinbarungen.
4.2 ISOTREND ist zur Anpassung der Honorare berechtigt, wenn
zwischen Vertragsabschluss und Schlussrechnung eine Frist von mehr als 10
Monaten liegt und sich der Aufwand für die Herstellung, die Beschaffung oder
die Leistung von ISOTREND aus nicht von ISOTREND zu vertretenden Gründen
erhöht.
5.
Fälligkeit
5.1 Die vertraglich vereinbarten Honorare werden nach
Leistungsfortschritt als Abschlagsrechnung fällig.
5.2 Erfolgt die Leistung in mehreren Teilleistungen
(Leistungsphasen), ist der gesamte Preis bei der ersten Teilleistung fällig,
sofern nichts anderes vereinbart wurde.
5.3 Im Falle des Verzugs ist ISOTREND berechtigt, mit
gezahlten Beträgen immer zunächst die Zinsen zu tilgen, die Mehraufwendungen
für die Betreibung der Außenstände zu begleichen und erst dann den gezahlten
Betrag auf die Schuld anzurechnen.
6. Besondere
Leistungen
6.1 Besondere Leistungen, wie z.B. die mehrfache Umarbeitung
der Entwürfe oder mehrfache Änderung von Werkzeichnungen, werden gesondert
berechnet.
6.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur
Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des
Auftraggebers zu bestellen.
6.3 Insoweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im
Namen und für Rechnung des Auftragnehmers abgeschlossen werden, ist der
Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer im Innenverhältnis von allen
Verpflichtungen freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.
6.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für
spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Visualisierungen, Exposees
etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten, sofern nichts anderes vereinbart ist.
6.5 Kosten und Spesen für Reisen und andere Aufwendungen,
die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, werden in Rechnung
gestellt, wenn sich aus dem Auftrag oder dem Vertrag die Notwendigkeit oder
Zweckmäßigkeit dieser Reisen bzw. Aufwendungen ergibt.
7.
Vorschüsse
7.1 Der Auftragnehmer kann die Ausführung des Auftrages von
der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig machen, insbesondere wenn
die Ausführung des Auftrages erhebliche finanzielle Aufwendungen von dem
Auftragnehmer erfordert.
8.
Eigentumsvorbehalt
8.1 Sofern dem Auftraggeber nach Auftragsausführung
Originale übergeben wurden, bleiben diese, soweit nichts anderes vereinbart
wurde, Eigentum des Auftragnehmers und sind nach Aufforderung unbeschädigt
zurückzugeben.
9. Fachingenieure
/ Subunternehmer
9.1 Der Auftragnehmer kann zur Herstellung des Werkes bzw.
zur Erledigung des Auftrages des Auftraggebers Fachingenieure oder
Subunternehmer beauftragen.
9.2 Der Auftraggeber
genehmigt ISOTREND die Weitergabe von allen zur Erledigung der Aufträge
erforderlichen, den Auftragnehmer und den Auftrag betreffenden, Informationen
an den Fachingenieur oder Subunternehmer, sofern nichts anderes vereinbart
wird.
10.
Sonstiges
10.1 Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen
unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
betroffen.
10.2 Gerichtsstand ist Stuttgart, sofern vom Gesetz nicht
zwingend ein anderer Gerichtsstand vorgeschrieben ist.